Neue Abmahnfallen für Online-Shops durch Gesetzesänderung zum 01.07.2012

RechtlichesAb dem 01. Juli 2012 gibt es mal wieder eine Gesetzesänderung um Abmahnbetrügern das Leben schwerer zu machen. Zumindest im Versuch. Die Realität wird dank dynamischer Webseiten und Referrer leider anders aussehen. Dennoch bedeutet es Arbeit für alle diejenigen, die online Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Nicht zuletzt, weil auch sie sonst ins Visier von Abmahnern geraten könnten. Und das ist insbesondere für die Betreiber kleinerer Online-Shops ohne eigene Rechtsabteilung ein Problem.

Hintergrund: Abmahnfallen

Privatpersonen waren in der Vergangenheit immer wieder Zielscheibe von Abmahnbetrügern, weshalb seitens des Gesetzgebers bereits zahlreiche Versuche unternommen wurden, diesem Treiben einen Riegel vorzuschieben. Um Post von den ’schwarzen Schafen der Anwaltszunft‘ zu bekommen, reicht manchmal schon, auf der falschen Seite gesurft zu haben, seine Adressdaten angegeben zu haben und/oder eine Bestellung getätigt zu haben, deren tatsächliche Kosten zuvor absichtlich verschleiert wurden. Aber nicht nur Privatpersonen sind betroffen.

Nicht zuletzt durch immer neue Gesetze – u.a. zum Schutze der Verbraucher – sind es immer häufiger auch die Online-Shops selbst, die ins Visier von Abmahnern geraten. Abmahnen kann dabei grundsätzlich jeder, der sich vom Verstoß gestört fühlt. Also alle vom Urheber, über Mitbewerber am Markt, bis zu Anwälten, die sich so einen guten Nebenverdienst sichern.Beliebte Gründe erstrecken sich dabei vom unzulässigerweise benutzten Bild, über Lizenzverstösse bis hin zu Fehlern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.2

Der neue Gesetzentwurf

Im März wurde der neue Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet. Ziel ist es, Verbraucher zukünftig bei kostenpflichtigen Onlineangeboten noch besser von vornherein vor versteckten Preisangaben zu schützen. Für Online-Abieter bedeutet das, dass sie bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzesentwurf am 01. Juli 2012 eine dreimonatige Übergangsfrist haben, innerhalb derer sie ihre Webshops auf den neuesten Stand bringen können.

Was ändert sich konkret?

Die Änderungen betreffen ohne Ausnahme alle Anbieter von Onlinewaren oder -dienstleistungen und beziehen sich auf die letzten Schritte vor dem Kauf, bzw. der kostenpflichtigen Buchung eines Angebots. Zum einen müssen dem Verbraucher folgende Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise angezeigt werden:

1. der Vertragsgegenstand
2. der Gesamtpreis
3. die Liefer- und Versandkosten und
4. bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit

Zum anderen muss auch der Bestell-Button zukünftig unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen. Beispielsweise mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Als zulässige Alternativen werden in der Gesetzesbegründung „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ und „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ angegeben.

Bietet man seine Waren nur unverbindlich an, sollte man daher auf den Begriff „kaufen“ verzichten. Auf der sicheren Seite seid Ihr mit dem Terminus „zahlungspflichtig bestellen“, die im Gesetz explizit erwähnt wird. Ab sofort unzulässig sind dagegen Formulierungen wie „weiter“, „Bestellung abgeben“ oder schlicht „bestellen“.3

Neue Bestellbuttons
So müssen Bestellbuttons zukünftig aussehen.

 

Wichtig ist dabei, dass die genannten Hinweise zum Vertragsgegenstand, Preis etc. sowie der „eindeutige“ Button räumlich so nah beieinander auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden, dass sie ohne scrollen auf einen Blick erfassbar sind. Ist dies nicht der Fall, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken des Buttons keine rechtsverbindliche Bestellung ab und es kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

 

1Vgl. Kaufmann, Noogie C. Wasserdichtes Webimpressum. Neues Gesetz – neue Abmahnfallen:
http://www.heise.de/ct/artikel/Wasserdichtes-Webimpressum-288390.html

2Vgl. Die größten Abmahnfallen im Internetauftritt: http://www.webwork-magazin.net/die-grosten-abmahnfallen-im-internet-auftritt/1565
3Vgl. Janolaw – Abmahnfrei handeln. Das neue „Button“ – Gesetz zwingt zum Shop-Umbau im B2C-Handel: https://mail.hkn.de/service/home/~/gesetz_gegen_kostenfallen_im_internet_strato.pdf?auth=co&loc=de_DE&id=1078&part=3

 

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